Klage Wort & Bild Verlag gegen Nationales Gesundheitsportal gesund.bund.de: Verwaltungsgericht Köln verweigert dem Wort & Bild Verlag Rechtsschutz gegen staatliches Konkurrenzangebot
Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern die Klage des Wort & Bild Verlags gegen das Nationale Gesundheitsportal (gesund.bund.de) als unzulässig abgewiesen. Das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verbiete zwar staatliche Presseaktivitäten. Ein eigenes Recht dagegen vorzugehen, habe der Verlag aber nicht. Der Verlag sieht darin einen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er kritisiert, dass das Gebot der Staatsfreiheit der Presse wirkungslos bleibt, wenn Verlage es nicht gerichtlich durchsetzen können. Der Verlag wird Rechtsmittel gegen das Urteil prüfen.
Mit Entscheidung vom 13.10.2026 weist das Verwaltungsgericht Köln die Klage des Wort & Bild Verlags gegen das Nationale Gesundheitsportal (gesund.bund.de) als unzulässig ab. Aus Sicht des Verlags wird ihm damit effektiver Rechtsschutz verweigert, mit dem er das Grundrecht auf Pressefreiheit durchsetzen könnte.
Das Gericht vertritt die Auffassung, das Gebot der Staatsfreiheit der Presse sei zwar als absolutes Funktionsverbot für den Staat ausgestaltet. Es schütze aber lediglich den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor gezieltem Einfluss durch staatliche Presse. Daraus leite sich jedoch kein Abwehrrecht des Gesundheitsverlags gegen den Staat ab.
Das Gericht hat ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob das Nationale Gesundheitsportal gegen Art. 5 GG verstößt. Auf eine (etwaige) Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit in Gestalt des Gebots der Staatsferne der Presse könne sich der Verlag als Träger der subjektiven Pressefreiheit aber jedenfalls nicht vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg berufen und Unterlassung fordern. Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens ausdrücklich zugelassen.
Aus Sicht des Verlags steht diese Auffassung des Gerichts im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Diese Gerichte haben anerkannt, dass sich private Presseunternehmen gerichtlich dagegen wehren können, wenn der Staat ihnen mit eigenen Presseangeboten Konkurrenz macht oder den Pressemarkt auf andere Art beeinträchtigt.
Das staatlich finanzierte und unmittelbar vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte Nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de tritt mit zahlreichen Ratgeberartikeln zu Gesundheitsthemen in direkte Konkurrenz zum Presseangebot apotheken-umschau.de und vergleichbaren Angeboten anderer Verlage. Es stellt somit aus Sicht des Wort & Bild Verlags einen unmittelbaren und rechtswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit des Wort & Bild Verlags dar. Ohne einklagbaren Abwehranspruch wäre das Gebot der Staatsferne der Presse praktisch wirkungslos und liefe ins Leere. Eine derartige Aushöhlung der Pressefreiheit ist für den Gesundheitsverlag nicht akzeptabel.
Der Wort & Bild Verlag wird die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen, sobald das vollständige Urteil mit Entscheidungsgründen vorliegt.
Massiver Eingriff in die Pressefreiheit
Das Baierbrunner Medienhaus und der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. kommentieren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgendermaßen:
„Die Trennung von Staat und Presse ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschneidet unser Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung der Pressefreiheit. Fälle, in denen sich der Staat zur privaten Presse in den Wettbewerb begibt, müssen von den Verlagen auch weiterhin gerichtlich untersagt werden können. Andernfalls ist das Gebot der Staatsfreiheit der Presse nur ein leeres Versprechen und die demokratische Meinungsbildung ohne staatliche Einflussnahme in Gefahr“, sagt Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Wort & Bild Verlags.
„Die Bundesregierung betätigt sich unter Verstoß gegen Art. 5 GG als verfassungswidriger Presseverleger, aber die dadurch massiv beeinträchtigte freie Presse soll sich dagegen nicht wehren können. Eine solche Aushöhlung des Grundrechts der Pressefreiheit durch die Kölner Richter ist beklemmend, wird aber hoffentlich in den höheren Instanzen keinen Bestand haben“, führt Prof. Dr. Christoph Fiedler, Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik im MVFP und Vice President sowie Chairman Legal Affairs EMMA – European Magazine Media Association, aus.
Gegenstand des Verfahrens
Auf gesund.bund.de informiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seit September 2020 u.a. in den Rubriken Krankheiten und gesund leben in pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu Themen der allgemeinen Lebensführung und Gesundheit. Das Angebot wurde unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit dem Ziel aufgebaut, erste Anlaufstelle für Gesundheitsinformationen zu werden.
Bereits im Februar 2021 hat der Wort & Bild Verlag beim Landgericht Bonn Klage gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, eingereicht. Dort hatte der Verlag in erster Instanz Erfolg. Das Verfahren wurde dann aber auf die Berufung der BRD hin vom Oberlandesgericht Köln wegen Unzuständigkeit der Zivilgerichte an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Der Wort & Bild Verlag fordert die Untersagung des staatlichen Gesundheitsportals gesund.bund.de, da es aufgrund der journalistisch-redaktionellen und pressemäßigen Berichterstattung zu allgemeinen medizinischen Themen gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt und damit die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Aus dem Aufgabenbereich des Bundesgesundheitsministeriums und auch aus der eigens eingeführten Regelung in § 395 SGB V folgt kein Recht, mit einem Presseangebot in den publizistischen Wettbewerb zu treten, zumal es zahlreiche wissenschaftlich fundierte und evidenzbasierte
Gesundheitsinformationen aus der privatwirtschaftlichen Gesundheitspresse und anderen politisch unabhängigen Institutionen gibt. Es liegt auch auf der Hand, dass das BMG zu Themen der eigenen Gesundheitspolitik keine unabhängige Haltung einnehmen kann und die Gefahr besteht, dass es sich an der eigenen politischen Linie orientiert und damit der Prozess der freien Meinungsbildung gestört wird.
Unterstützung erhielt der Wort & Bild Verlag dabei vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) – an dessen Stelle im April 2022 der Medienverband der freien Presse e.V. (MVFP) getreten ist – sowie dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV). Sie hatten in einer gemeinsamen Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits im Januar 2021 auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Nationalen Gesundheitsportal im SGB V hingewiesen, die dennoch unverändert eingeführt wurden.